Tel: 06051 / 8836-0

Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Vertragsinhalt, Preise

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht eine bestimmte (Geltungsdauer vereinbart ist).
Unsere Angebotsunterlagen inkl.Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

(2) Erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung werden Aufträge, Abreden, Zusicherungen sowie alle rechtsgeschäft1ichen Erklärungen unsererseits verbindlich. Weicht die Bestätigung vom Auftrag bzw. von der Vereinbarung ab, muss sie unverzüglich schriftlich beanstandet werden. Gegenbestätigungen des
Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3) Soweit in Angeboten. Katalogen und Preislisten nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Preise ohne Mehrwertsteuer. Auf diese Preise kommt der jeweils am Tage der Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuersatz in Anrechnung. Es können keine Ansprüche aus überholten Preisangaben abgeleitet werden. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen zu der bestätigten Zeit. Sie gelten nicht für Nachbestellungen.

(4) Unsere Preise gelten ab Werk Gelnhausen, zuzüglich Verpackung.

(5) (Stornierung) Bei Stornierung eines Auftrages werden dem Besteller die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

(6)(Umtausch) Umtausch oder Rücknahme der Lieferung kann nur nach vorheriger schriftlicher Absprache akzeptiert werden. Sämtliche daraus resultierenden Kosten für Transport, Versicherung, Kontrollen, Reinigung und Wiederinstandsetzung gehen zu Lasten des Kunden.

(7)Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir hierzu unser Einverständnis erklären. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

§2 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Versendung durch eigene oder fremde Fahrzeuge geht die Gefahr auf ihn über. Ist eine freie Auslieferung vereinbart, so erfolgt der Gefahrenübergang mit Ankunft des Fahrzeuges am Bestimmungsort.

(2) Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Waren am Lieferort zu sorgen. Für Abhandenkommen oder Beschädigung der Waren nach erfolgter Anlieferung haften wir nicht.

(3) Vorab- und Teillieferungen sind uns gestattet. Sie sind selbständige Lieferungen.

(4) Liefertermine und -fristen werden angestrebt; sie sind jedoch nicht verbindlich. Ihre Nichteinhaltung entbindet den Kunden nicht von der Abnahmeverpflichtung. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz oder Ersatzbeschaffung sowie der Rücktritt vom Vertrag wegen nichtausgeführter oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

(5) Transport- und Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. Schäden und Fehlmengen sind sofort festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken. Ansprüche daraus sind uns auf Verlangen abzutreten.

§3 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer sämtlicher, auch künftiger Saldoforderungen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Gleichsam hat der Besteller den Unternehmer zu benachrichtigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung unmittelbar bevorstehen oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Unternehmer entstandenen Ausfall.

(3) Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis unseres Rechnungswertes zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947.948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und daß der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.

(4) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt - und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird - in voller Höhe an uns abgetreten.

§4 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart sind Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zahlbar. Wir behalten uns vor, bei Annahme der Bestellung eine angemessene Anzahlung zu verlangen.

Zurückhaltung von Zahlungen ist immer, auch im Gewährleistungsfall, unzulässig. Der Kunde hat kein Aufrechnungs- und kein Zurückhalterecht.
(2) (Skonto) Voraus- oder Deckungszahlungen sind nicht skontierfähig. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung. daß bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für den Skonto ist der Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht und Mehrwertsteuer maßgeblich.

(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

(4) Zahlungen an für uns handelnde Personen dürfen nur gegen Vorlage einer ausdrücklichen, schriftlichen lnkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung geleistet werden.

(5) Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden bestimmen wir die Verrechnung eingehender Zahlungen.

§5 Verzugsfolgen

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist stehen uns ohne ausdrückliche Inverzugsetzung folgende Rechte zu:
a) sofortige Zurückhaltung unserer Leistungen an den Kunden;
b) von allen Verträgen ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
c) Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts;
d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in einer dem tatsächlichen Verzugsschaden entsprechenden Höhe, mindestens aber der banküblichen Zinsen, geltend zu machen;
e) Dieselben Rechte stehen uns zu, wenn konkrete Tatsachen in der Person oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Veränderungen ergeben, die auf eine baldige Zahlungseinstellung schließen
lassen.

§ 6 Mängelrügen und Gewährleistung

(1) Rügen betreffend Falschlieferung, unvollständige Lieferung oder fehlerhafter Ware, müssen spätestens zehn Tage nach Übernahme schriftlich und spezifiziert bei uns eingehen. Zur Erhaltung der Mangelansprüche muß der Kunde die Ware unverzüglich nach Übernahme untersuchen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Rügenhaft nicht entdeckt werden können. sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Durch Unterschrift auf dem Empfangsbeleg verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung von Rügen. Mit Ablauf der Rügefrist sind alle Mängelansprüche ausgeschlossen.

(2) Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand der verspäteten oder sonst ungenügenden Rüge. Die Anerkennung der Mängelansprüche durch uns setzt voraus, daß uns Gelegenheit zur Nachprüfung der unveränderten Ware gegeben wird.

(3) (Gewährleistung) Unter Ausschluss der Mängelansprüche im gesetzlich zulässigen Umfang leisten wir wie folgt Gewähr; Rechtzeitige und begründete Mängelrüge berechtigen uns zur Nachbesserung. Machen wir davon keinen Gebrauch oder führt diese nicht zum Erfolg. sind wir nur zur Herabsetzung des Preises oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, gleich ob sie sich unmittelbar (Folgeschäden) auf den Mangel gründen. Dies gilt insbesondere auch für entstehende Aus- und Einbaukosten. für Anwendungen. die zur Behebung des Mangels gemacht werden, und für Kosten, die infolge der entgangenen Nutzung der Ware entstehen. Für Werksfehler haften wir höchstens im gleichen Umfang wie der Lieferant. Auf Verlangen des Kunden treten wir ihm die übertragbaren Ansprüche gegen unsere Lieferanten ab.

(4) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des gelieferten Produktes nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

(5) Eine Gewährleistung für normale Abnutzung (Verschleißteile) ist generell ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.

(2) Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Höhere Gewalt

(1) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes Ereignis, durch das die Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten des Vorlieferanten des Verkäufers gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

(2) Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

(3) Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als zwei Monate seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

§ 9 Schlußbestimmungen

(1) (Geltung und Anerkennung) Diese Bedingungen sind für alle Verträge und sonstigen geschäftlichen Beziehungen mit unseren Kunden rechtsverbindlich. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(2) (Erfüllungsort und Gerichtsstand) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort. Gerichtsstand für alle Leistungen, Ansprüche und Verpflichtungen ist der Sitz unserer Firma, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist, der nicht zu den in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Mit Veröffentlichung einer überarbeiteten Preisliste verlieren alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende vertragliche Regelung ersetzen.

(4) Die Firma WERNIG Maschinen- und Apparatebau GmbH & Co Kg beteiligt sich nicht am Verbraucher- schlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Fragen?Kontaktieren Sie uns einfach über unser Kontaktformular oder per Telefon (06051 / 8836-0).